Gesetze › GvKostG › Abschnitt 4 Kostenzahlung § 14 GvKostG Fälligkeit Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht. Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. Gerichtsvollzieherkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Kostenschuldner § 15 Entnahmerecht