Gesetze › GvKostG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 9 GvKostG Höhe der Kosten Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gerichtsvollzieherkostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Verjährung, Verzinsung § 10 Abgeltungsbereich der Gebühren