AdvoCite

§ 136 GWB

Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved