Gesetze › GWB › Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen› Kapitel 1 Vergabeverfahren› Abschnitt 3 Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen› Unterabschnitt 3 Vergabe von Konzessionen § 148 GWB Anwendungsbereich Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 147 Sonstige anwendbare Vorschriften § 149 Besondere Ausnahmen