Gesetze › GWB › Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen› Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren› Abschnitt 1 Nachprüfungsbehörden § 155 GWB Grundsatz Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 154 Sonstige anwendbare Vorschriften § 156 Vergabekammern