Gesetze › GWB › Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen› Kapitel 2 Nachprüfungsverfahren› Abschnitt 2 Verfahren vor der Vergabekammer § 170 GWB Ausschluss von abweichendem Landesrecht Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens § 171 Zulässigkeit, Zuständigkeit