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§ 60 GWB

Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

  1. 1.

    eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,

  2. 2.

    eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,

  3. 3.

    eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1

einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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