Gesetze › GWB › Teil 3 Verfahren› Kapitel 1 Verwaltungssachen› Abschnitt 2 Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren § 64 GWB Anwaltszwang Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit § 65 Mündliche Verhandlung