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§ 64 GWB

Anwaltszwang

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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