Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle