§ 92 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle