Gesetze › GWB › Teil 3 Verfahren› Kapitel 5 Gemeinsame Bestimmungen § 95 GWB Ausschließliche Zuständigkeit Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof § 96