Gesetze › GWDAPrV › Teil 1 Allgemeines § 7 GWDAPrV Urlaub Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen § 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes