AdvoCite
Anlage GwGMeldV
(zu § 3 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 200, S. 4 - 5)
A) Allgemeine Angaben
- 1.
Bei einer Geschäftsbeziehung: Datum des Beginns und der etwaigen Beendigung der Geschäftsbeziehung,
- 2.
bei einem Konto:
- a)
gegenwärtige und frühere Kontoinhaber,
- b)
gegenwärtige und frühere Verfügungsberechtigte,
- c)
kontoführendes Institut,
- d)
Kontonummer, bei Zahlungskonten gemäß § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Form der internationalen Nummer des Zahlungskontos (IBAN),
- e)
Kontoart,
- f)
Währung, in der das Konto geführt wird,
- g)
Datum der Eröffnung und gegebenenfalls der Auflösung des Kontos,
- h)
letzter Kontostand,
- a)
- 3.
bei einem Schließfach: Inhaber und Schließfachnummer,
- 4.
Angaben zu Vermögensgegenständen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes,
- 5.
bei einer Immobilie im Sinne des § 1 Absatz 7a des Geldwäschegesetzes:
- a)
Grundbuchamt,
- b)
Grundbuchblatt,
- c)
aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes:
- aa)
laufende Nummer der Immobilie,
- bb)
Gemarkung, Flur und Flurstück,
- cc)
Wirtschaftsart und Lage,
- dd)
Größe,
- aa)
- d)
Kaufpreis.
- a)
B) Zusätzliche Angaben bei Transaktionen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes
- 1.
Transaktionsnummer, im Fall mehrerer in einer Meldung zusammengefasster Transaktionen für jede Transaktion gesondert, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle der Transaktionsnummer die Transaktionsidentifikationsnummer als Transaction-ID,
- 2.
Transaktionsverfahren,
- 3.
an der Transaktion Beteiligte,
- 4.
bei Transaktionen mit mehr als zwei Beteiligten: Land des Wohnsitzes oder Sitzes sowie die jeweilige Rolle der Beteiligten,
- 5.
Datum der Transaktion,
- 6.
Betrag der Transaktion in Zahlen unter Angabe der Währung, bei Transaktionen mit Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes tritt an die Stelle des Betrags die Angabe des Kryptowertes und des Wechselkurses,
- 7.
Art der Transaktion,
- 8.
Art des Vermögenswertes, der Gegenstand der Transaktion ist oder mit ihr im Zusammenhang steht,
- 9.
bei Transaktionen mit dem Verfahren der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT):
- a)
kontoführendes Institut,
- b)
in fortlaufender Schreibweise ohne Leerzeichen,
- aa)
internationale Nummer eines Zahlungskontos des Zahlungsdienstnutzers,
- bb)
internationale Bankleitzahl (Business Identifier Code – BIC),
- aa)
- a)
- 10.
bei Transaktionen mit anderen Kontonummernsystemen als SWIFT:
- a)
kontoführendes Institut,
- b)
Kontonummer,
- c)
Bankleitzahl,
- a)
- 11.
Herkunfts- und Zielland der Transaktion (soweit nicht bereits aus Nummer 9 oder 10 ersichtlich).
C) Zusätzliche Angaben bei Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes
- 1.
Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 2.
Inhaber und Bevollmächtigte des betreffenden Kryptowertekontos,
- 3.
weitere Informationen zur Unterscheidung unterschiedlicher Kryptowertekonten,
- 4.
bei einem Kryptowertetransfer im Sinne des § 1 Absatz 30 des Geldwäschegesetzes:
- a)
Blockchain-Transactions-ID,
- b)
Transaktionsbetrag in Einheiten des Kryptowertes und des Wechselkurses.
- a)