Gesetze › HöfeO § 10 HöfeO Vererbung nach allgemeinem Recht Der Hof vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist. Höfeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Vererbung mehrerer Höfe § 11 Ausschlagung