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Art. 3 § 3 HöfeOÄndG 2

Erbrechtliche Verhältnisse

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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