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§ 15 HöfeVfO

Entscheidung im Zustimmungsverfahren

(1)

Entscheidet das Landwirtschaftsgericht rechtskräftig, daß eine Zustimmung nicht erforderlich ist, so steht diese Entscheidung der Zustimmung gleich.

(2)

Die Zustimmung kann unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden. Sie wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Verfahrensordnung für Höfesachen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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