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§ 11 HörAkAusbV
Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
(1)
Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2)
Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
- 2.
audiometrische Messverfahren durchzuführen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(3)
Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vertäubungsregeln anzuwenden,
- 2.
Messverfahren auszuwählen und
- 3.
audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.