§ 7 HörAkAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Hörakustikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle