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§ 21 HüSalmoV

Aufhebung der Maßregeln

(1)

Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern

  1. 1.

    die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder

  2. 2.

    im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.

(2)

Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern

  1. 1.

    alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und

  2. 2.

    eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

Geflügel-Salmonellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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