AdvoCite

§ 25 HüSalmoV

Aufhebung der Maßregeln

(1)

Die Maßnahmen nach § 24 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2)

Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern

  1. 1.

    alle Hühner aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind und

  2. 2.

    eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

Geflügel-Salmonellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved