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§ 29 HüSalmoV

Aufhebung der Maßregeln

(1)

Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2)

Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern

  1. 1.

    alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

  2. 2.

    eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern

  1. 1.

    alle Eintagsküken

    1. a)

      in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und

    2. b)

      frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 9 untersucht und

  2. 2.

    alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt

worden sind.

Geflügel-Salmonellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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