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§ 3 HüSalmoV

Impfung

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

  1. 1.

    weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,

  2. 2.

    weniger als 350 Junghennen oder

  3. 3.

    weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.

Geflügel-Salmonellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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