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§ 23 HADVDV

Gesamtergebnis

(1)

Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung. Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.

(2)

Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.

(3)

Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.

(4)

Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:

  1. 1.

    die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und

  2. 2.

    die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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