Gesetze › HADVDV › Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § 27 HADVDV Erholungsurlaub Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 Wiederholung § 28 Übergangsvorschriften