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§ 27 HADVDV

Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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