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§ 8 HADVDV
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
- 1.
eignungsdiagnostische Testverfahren,
- 2.
allgemeine und fachspezifische Kenntnis- und Wissenstests,
- 3.
Tests zu berufsbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen,
- 4.
Sprachprüfungen in der englischen und einer weiteren Sprache eines vom Auswärtigen Amt festgelegten Sprachenkanons und
- 5.
Aufsätze zu aktuellen Fragestellungen.
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegten Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.