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Anlage HafenlogAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 216 - 219)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 5)a)Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheidenb)Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheidenc)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirkend)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen6
e)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassenf)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen8
6Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planenc)Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzend)Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführene)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswertenf)Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwendeng)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernh)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden8
i)fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizierenj)Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten6
7Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen (§ 4 Nr. 7)a)handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwendenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwendenc)Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren12
d)Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführene)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen8
8Lagerung und Bearbeitung von Gütern (§ 4 Nr. 8)a)Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereitenb)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagernc)warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführend)Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren12
e)rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachtenf)Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen8
9Ladungsplanung, Umschlag von Gütern (§ 4 Nr. 9)a)Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermittelnb)Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellenc)bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren12
d)Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriftene)Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagenf)Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden12
10Container (§ 4 Nr. 10)a)Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheidenb)Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentierenc)Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereitend)Ladungen in Containern stauen16
e)Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzenf)Container siegelng)Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigenh)Containerstaupläne anwenden12
11Umschlags- und Versandpapiere (§ 4 Nr. 11)a)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenb)Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleitenc)Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten12
d)Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahrene)Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfenf)Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstelleng)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten12
12Umgang mit Gefahrgut (§ 4 Nr. 12)a)Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachtenb)Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwendenc)Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentierend)Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführene)Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatierenf)rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden12

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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