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§ 10 HafenSchAusbV

Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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