Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle