Gesetze › HafenSchAusbV § 2 HafenSchAusbV Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Zielsetzung der Berufsausbildung