Gesetze › HAG › Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften § 7 HAG Mitteilungspflicht Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen. Heimarbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Listenführung § 7a Unterrichtungspflicht