Gesetze › HAuslG › Kapitel IV Verwaltungsmaßnahmen § 22 HAuslG Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden. Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 23