§ 25 HAuslG
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle