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§ 4 HAuslG

(1)

Heimatlose Ausländer sind den im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) geltenden Gesetzen und Vorschriften einschließlich der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen unterworfen.

(2)

Sie unterstehen der deutschen Gerichtsbarkeit.

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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