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§ 6 HAuslG

Ausnahmemaßnahmen, die sich gegen Angehörige des früheren Heimatstaates eines heimatlosen Ausländers richten, dürfen gegen diesen nicht angewandt werden.

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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