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§ 17 HaWiAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1)
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen planen und umsetzen mit 30 Prozent, - 2.
Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen erstellen und vermarkten mit 30 Prozent, - 3.
Verpflegung personenorientiert und zielgruppenorientiert planen mit 15 Prozent, - 4.
Textilien, Räume und Wohnumfeld beurteilen, reinigen und pflegen mit 15 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.