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Art. 34 HBegleitG

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)
(2)

Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Haushaltsbegleitgesetz 1984 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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