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§ 16 HBPolVDAufstV

Fächer der theoretischen Ausbildung

(1)

Die Ausbildung erfolgt in den Fächern

  1. 1.

    Einsatzlehre und Kriminalistik,

  2. 2.

    Einsatzrecht,

  3. 3.

    Führungslehre,

  4. 4.

    Recht des öffentlichen Dienstes sowie

  5. 5.

    Staats- und Verfassungsrecht.

(2)

Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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