Gesetze › HBPolVDAufstV › Abschnitt 3 Ausbildung § 16 HBPolVDAufstV Fächer der theoretischen Ausbildung (1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern1.Einsatzlehre und Kriminalistik,2.Einsatzrecht,3.Führungslehre,4.Recht des öffentlichen Dienstes sowie5.Staats- und Verfassungsrecht.(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Ausbildungsplan § 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung