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§ 23 HBPolVDAufstV

Praktische Ausbildung

(1)

Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.

(2)

Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

(3)

Näheres regelt der Ausbildungsplan.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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