Gesetze › HBPolVDAufstV › Abschnitt 1 Allgemeines § 4 HBPolVDAufstV Erholungsurlaub Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Bundespolizeiakademie bestimmt. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung § 5 Durchführende Behörde