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§ 1 HdBALBV
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
(2)
Die Verordnung regelt
- 1.
die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich
- a)
der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- b)
der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
- a)
- 2.
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.