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§ 1 HdBALBV

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.

(2)

Die Verordnung regelt

  1. 1.

    die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich

    1. a)

      der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und

    2. b)

      der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie

  2. 2.

    die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.

HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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