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§ 5 HdBALBV

Forschungs- und Lehrzulage

(1)

Einer Professorin oder einem Professor kann eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn

  1. 1.

    sie oder er Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben an der Hochschule einwirbt und diese Forschungs- oder Lehrvorhaben selbst durchführt,

  2. 2.

    der Geber der privaten Mittel ausdrücklich Mittel für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt hat und

  3. 3.

    neben den sonstigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Forschungs- und Lehrzulage durch die Mittel privater Dritter gedeckt ist.

(2)

Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, gewährt werden.

(3)

Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder des Professors für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten.

HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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