AdvoCite

§ 14 HdlDlStatG

Übermittlungsregelung

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden.

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved