§ 7 HdlDlStatG
Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle