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§ 7 HdlDlStatG

Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

(1)

Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2)

Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3)

(weggefallen)

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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