Gesetze › HdlKlSchwV § 4a HdlKlSchwV Datenverarbeitung und Datenübermittlung Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Kennzeichnung § 5 Ordnungswidrigkeiten