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§ 4a HdlKlSchwV

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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