Gesetze › HdlRegVfg › IV. Sondervorschriften für die Abteilungen A und B § 39 HdlRegVfg Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt. Handelsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 38b Überprüfung ausländischer Registereintragungen über das Europäische System der Registervernetzung § 40 Inhalt der Eintragungen in Abteilung A