Gesetze › HeimG § 24 HeimG Anwendbarkeit der Gewerbeordnung Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält. Heimgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes § 25 Fortgeltung von Rechtsverordnungen