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§ 15 HeimMindBauV

Funktions- und Zubehörräume

(1)

In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:

  1. 1.

    ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,

  2. 2.

    ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,

  3. 3.

    in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,

  4. 4.

    ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.

(2)

Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.

Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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