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§ 25 HeimMindBauV

Gemeinschaftsräume

§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.

Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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