Gesetze › HeimMindBauV › Zweiter Teil Besondere Vorschriften› Dritter Abschnitt Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen § 25 HeimMindBauV Gemeinschaftsräume § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Funktions- und Zubehörräume § 26 Therapieräume