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§ 8 HeimMindBauV

Fernsprecher

In den Einrichtungen muß in jedem Gebäude mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über den die Bewohner erreichbar sind und der von nicht bettlägerigen Bewohnern ohne Mithören Dritter benutzt werden kann.

Heimmindestbauverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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