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§ 1 HeizkZG

Zweck des Gesetzes

Zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, wird für die Heizperiode 2000/2001 ein einmaliger Heizkostenzuschuss (Zuschuss) nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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