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§ 5 HeizkZuschG

Finanzierung aus Bundesmitteln

(1)

Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.

(2)

Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.

Heizkostenzuschussgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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